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About Me.

 

HYGIENEKONZEPT


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich für die Durchführung meiner Anwendungen auf Ihre Mithilfe angewiesen bin. Gerne möchte ich mit Ihnen meinen Teil dazu beitragen, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen und sorge gemeinsam mit Ihnen für die Einhaltung der aktuellen behördlichen Maßnahmen.

Ihre Daten

Für die Lebensbereiche der körpernahen Dienstleistungen ist die Erfassung Ihrer Daten zur Kontaktnachverfolgung im Falle einer COVID-19 Erkrankung vorgeschrieben. Folgende Daten werden im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung, ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde, erfasst:
•    Tag & Uhrzeit Ihres Termins
•    Ihr Vorname & Nachname
•    Ihre Anschrift
•    Ihre Telefonnummer
Ihre Daten werden 3 Monate aufbewahrt und danach gelöscht.
Abgesehen davon erfasse ich Ihre Daten zum Zwecke der Terminvereinbarung und Rechnungsstellung.

aktuelle Regelung 2G+

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung

Derzeit gilt im Bodenseekreis die Alarmstufe II und nach den neuen Regelungen vom 27.12.2021 darf ich meine Anwendungen lt. Corona Verordnung §17 Absatz (2) des Landes BaWü nur bei immunisierten Personen, d.h. geimpft und genesen inkl. negativen Testergebnis einer offiziellen Stelle durchführen. Vom Test ausgenommen sind Personen mit einem geimpften oder genesenen Status der nicht älter als 3 Monate ist oder bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben. (siehe Abschnitt Ausnahmen weiter unten)

 

>>> Auszug aus der Corona-Verordnung des Landes in der ab 4. Dezember 2021 gültigen Fassung

§17 (2) Der Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,

  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist,

  3. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen. Zur Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen ist der Zutritt abweichend von Satz 1 Nummern 2 und 3 für nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und abweichend von Satz 1 Nummer 3 für immunisierte Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gestattet.

>>> aktuelle Corona-Regeln auf einem Blick

Ausgenommen sind dann nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben. Also die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNtech/Pfizer oder Moderna sowie mit dem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder die Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson.

  • Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.

  • Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.

  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

3-G Regelung

Im Zuge der 3-G Regelung darf ich nur einen Termin mit Ihnen vereinbaren, wenn Sie folgende Nachweise vorweisen können:
•    Sie sind vollständig geimpft mit einem aus Sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1) ist
•    Sie sind vollständig genesen mit einem auf Sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV
•    Sie sind getestet - Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Es ist möglich einen Antigen-Selbsttest vor Ort in meinem Raum, vor Ihrem Termin, durchzuführen. Bitte kommen Sie hierfür 15min vor Ihrem Termin in meinen Raum. Für diese zusätzliche Zeit muss ich Ihnen 15 € berechnen. Ein Antigen-Selbsttest stelle ich Ihnen gerne kostenfrei zur Verfügung.

 

Symptome? - Bitte sagen Sie Ihren Termin ab!

Bitte sagen Sie Ihren Termin bei folgenden Symptomen ab:

  • kränkliches Gefühl

  • Erkältung

  • Infekt

  • Atemnot

  • neu auftretender Husten

  • Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust

COVID-19 Knigge während eines Termins

Bitte achten Sie auf folgende Verhaltensregeln für einen Termin bei mir:

  • Kommen Sie in sauberer Kleidung

  • Achten Sie auf frische Körperhygiene

  • Tragen Sie einen Mund- und Nasenschutz

  • Wir begrüßen uns mit lächelnden Augen

  • Desinfizieren oder Waschen Sie sich die Hände beim Betreten meines Raums (Spender vorhanden)

  • Auf der Liege können Sie die Maske abnehmen, wenn Sie möchten.

Hygienevorgaben die ich gerne einhalte

  • Die Termine werden so gelegt, dass mein Raum zwischen den Anwendungen ausgiebig gelüftet und hygienisch ausreichend gereinigt werden kann

  • Es befinden sich zum Zeitpunkt des Termins nur Sie und ich in meinem Raum

  • Ich trage saubere Kleidung

  • Ich achte auf frische Körperhygiene

  • Ich trage einen Mund- und Nasenschutz

  • Ich begrüße Sie mit lächelnden Augen

  • Ich wasche meine Hände ausgiebig und desinfiziere sie

Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf, falls Sie diesbzgl. weiter Fragen haben sollten und danke Ihnen ganz herzlich für Ihr Verständnis.

Freundliche Grüße

Carmel Hild

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